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Art. 29 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Hängige Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 29 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Hängige Verfahren

1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren werden von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden erledigt.

2. Für die Beurteilung gilt dieses Gesetz, falls es für die betroffene Person günstiger ist.

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