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Art. 28 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 28 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

1. Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.

2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

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