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Art. 24 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Ausführungsbestimmungen

Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 24 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Berufsorganisationen die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Er kann die Befugnis zum Erlass von Bestimmungen über die Kontrolle und das Flächeninventar der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen.

Er kann den Berufsorganisationen Aufgaben übertragen, die den Kantonen im Rahmen einer Änderung der Bundesgesetzgebung zugewiesen werden.

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