916.141.1
REBGLVITLegVit
CH-BE
Art. 24 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Ausführungsbestimmungen
Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 24 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Berufsorganisationen die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Er kann die Befugnis zum Erlass von Bestimmungen über die Kontrolle und das Flächeninventar der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen.
Er kann den Berufsorganisationen Aufgaben übertragen, die den Kantonen im Rahmen einer Änderung der Bundesgesetzgebung zugewiesen werden.