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Art. 23 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Vollzug

Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 23 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Vollzug

Soweit der Vollzug nicht den Berufsorganisationen oder den Gemeinden übertragen ist, obliegt er der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

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