916.141.1
REBGLVITLegVit
CH-BE
Art. 22 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Einschreiten der Behörde
Aufsicht
Art. 22 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Einschreiten der Behörde
Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schreitet als Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein, wenn die rechtsetzenden Beschlüsse der Berufsorganisationen offensichtlich rechtswidrig oder auf eine gegen die Statuten oder zwingende privatrechtliche Vorschriften über die Körperschaften verstossende Weise zustande gekommen sind.
Sie erlässt nach erfolgloser Mahnung oder in Fällen zeitlicher Dringlichkeit die erforderlichen Anordnungen.