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Art. 21 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Mitteilungspflicht

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Art. 21 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Mitteilungspflicht

Die Berufsorganisationen teilen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Beschlüsse rechtsetzenden Inhalts (Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Bst. a und b, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 11) mit, welche sie gestützt auf dieses Gesetz erlassen.

Die Veröffentlichung in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung erfolgt in der Form eines Verweises.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung bezüglich Publikationsorgan und Zeitpunkt des Inkrafttretens eine von der Publikationsgesetzgebung abweichende Regelung treffen.

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