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Art. 20 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Bezeichnung der Organisationen

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Art. 20 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Bezeichnung der Organisationen

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bezeichnet die für die jeweilige Produktionsregion zuständigen Berufsorganisationen, denen nach diesem Gesetz Aufgaben zukommen.

2. Sie tritt beim Fehlen geeigneter Berufsorganisationen an deren Stelle.

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