916.141.1
REBGLVITLegVit
CH-BE
Art. 20 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Bezeichnung der Organisationen
Aufsicht
Art. 20 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Bezeichnung der Organisationen
1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bezeichnet die für die jeweilige Produktionsregion zuständigen Berufsorganisationen, denen nach diesem Gesetz Aufgaben zukommen.
2. Sie tritt beim Fehlen geeigneter Berufsorganisationen an deren Stelle.