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Art. 2 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Einteilung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Einteilung

1. Die Produktionsregion Bielersee umfasst die einheitlichen Weinproduktionsgebiete

a) linkes Bielerseeufer mit den Rebbaugemeinden La Neuveville, Ligerz, Twann, Tüscherz-Alfermée sowie Biel und

b) Jolimont mit den Rebbaugemeinden Erlach, Tschugg, Gampelen und Ins.

2. Die Produktionsregion Thunersee bildet ein einheitliches Weinbauproduktionsgebiet mit den Rebbaugemeinden Spiez, Oberhofen und Sigriswil (Merligen).

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