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Art. 18 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Beiträge der Bewirtschafter

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Art. 18 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Beiträge der Bewirtschafter

1. Die Berufsorganisationen können von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern jährliche Beiträge bis zum Höchstbetrag von 5.90 Franken je Are erheben.

2. Der Regierungsrat kann die Berufsorganisationen durch Verordnung ermächtigen, zusätzlich jährliche Beiträge bis zum Höchstbetrag von einem Franken je Hektoliter verwerteten Traubengutes zu erheben.

3. Die Berufsorganisationen verwenden die Beiträge für Informations- und Propagandazwecke.

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