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Art. 17 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Finanzhilfen

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Art. 17 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Finanzhilfen

1. Der Kanton kann den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Interesse des Landschaftschutzes für die Bewirtschaftung von namentlich in Waldesnähe gelegenen, schlecht erschlossenen und rationell nicht bewirtschaftbaren Parzellen Finanzhilfen bis zum Höchstbetrag von jährlich insgesamt 200'000 Franken gewähren.

2. Der Beitrag beträgt höchstens 50 Franken pro Are.

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