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Art. 16 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Abgeltungen

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Art. 16 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Abgeltungen

1. Den Berufsorganisationen werden die Aufwendungen abgegolten, die ihnen aufgrund dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen entstehen.

2. Die Abgeltungen dürfen den Betrag von jährlich insgesamt 23'600 Franken nicht überschreiten.

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