916.141.1
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Art. 16 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Abgeltungen
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Art. 16 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Abgeltungen
1. Den Berufsorganisationen werden die Aufwendungen abgegolten, die ihnen aufgrund dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen entstehen.
2. Die Abgeltungen dürfen den Betrag von jährlich insgesamt 23'600 Franken nicht überschreiten.