Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
916.141.1 REBGLVITLegVit CH-BE

Art. 13 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Amtliche Kontrolle

Kontrolle und Weinlesedeklaration
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Amtliche Kontrolle

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt eine stichprobenweise Überprüfung der ausgefüllten Kontrollblätter sowie der Einhaltung der Kontrollvorschriften durch.

Die Kontrollorgane verfügen nebst ihrem Zutrittsrecht über die Berechtigung, im Rebberg und im Keller Muster zu erheben.

Anerkennt die Traubenverkäuferin oder der Traubenverkäufer bei der Vornahme der Messung den von der Käuferin oder vom Käufer ermittelten Wert nicht, haben die Parteien Anspruch auf eine amtliche Kontrolle.

← Art. 12 Gesetz über den Rebbau (RebG) Produktionsregionen Art. 14 Gesetz über den Rebbau (RebG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →