916.141.1
REBGLVITLegVit
CH-BE
Art. 13 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Amtliche Kontrolle
Kontrolle und Weinlesedeklaration
Art. 13 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Amtliche Kontrolle
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt eine stichprobenweise Überprüfung der ausgefüllten Kontrollblätter sowie der Einhaltung der Kontrollvorschriften durch.
Die Kontrollorgane verfügen nebst ihrem Zutrittsrecht über die Berechtigung, im Rebberg und im Keller Muster zu erheben.
Anerkennt die Traubenverkäuferin oder der Traubenverkäufer bei der Vornahme der Messung den von der Käuferin oder vom Käufer ermittelten Wert nicht, haben die Parteien Anspruch auf eine amtliche Kontrolle.