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Art. 10 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Ertragsbegrenzung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Ertragsbegrenzung

1. Die Berufsorganisationen legen den zulässigen Höchstertrag pro Quadratmeter für Traubengut fest, welches der Herstellung von Weinen der Kategorie 1 dient.

2. Sie können eine Höchstgrenze für die übrigen Kategorien festlegen.

3. Bei der Berechnung der Erntemenge ist auf die gesamte rebbestockte Fläche abzustellen, die der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter je Sorte zur Verfügung steht.

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