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Art. 1 Gesetz über den Rebbau (RebG) - Produktionsregionen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über den Rebbau (RebG) · Produktionsregionen

Das Rebgebiet wird in die Produktionsregionen Bielersee und Thunersee unterteilt.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Produktionsregionen bezeichnen.

Produktionsregionen Art. 2 Gesetz über den Rebbau (RebG) →

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