915.11
LBVOVAEFR
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) - Beigezogene Dritte
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Art. 7 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) · Beigezogene Dritte
1. Der Kanton kann betreffend die Beratung mit anderen Kantonen, Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten.
2. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schliesst die entsprechenden Leistungsvereinbarungen ab und geht die Beitragsverpflichtungen ein.
3. ...