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Art. 7 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) - Beigezogene Dritte

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Art. 7 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) · Beigezogene Dritte

1. Der Kanton kann betreffend die Beratung mit anderen Kantonen, Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten.

2. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schliesst die entsprechenden Leistungsvereinbarungen ab und geht die Beitragsverpflichtungen ein.

3. ...

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