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Art. 6 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) - Organisation

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Art. 6 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) · Organisation

1. Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren sind zuständig für die Beratung.

2. Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) bestimmt das Angebot an Beratungsleistungen.

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