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Art. 5a Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) - Beratungsleistungen

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Art. 5a Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) · Beratungsleistungen

1. Beratungsleistungen werden erbracht

a) als Einzelberatung auf individuelle Nachfrage hin,

b) durch Information, Weiterbildung und Projektbegleitung (Gruppenberatung).

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