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Art. 5 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) - Beratung

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Art. 5 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) · Beratung

1. Die Beratung erfüllt durch Hilfe zur Selbsthilfe folgende Ziele

a) Förderung von wettbewerbsfähigen und nachhaltig wirtschaftenden landwirtschaftlichen Unternehmen,

b) Erarbeitung und Förderung wirksamer landwirtschaftlicher Vermarktungsstrukturen in der Region und

c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, Gewerbe und Tourismus.

2. Die Beratung unterstützt die landwirtschaftliche Bevölkerung bei der Weiterentwicklung ihrer beruflichen Qualifikationen, hilft ihr die Probleme in der Betriebsführung eigenverantwortlich zu lösen und unterstützt sie bei der Weiterentwicklung der fachlichen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Kompetenzen.

3. Bei der Durchführung der Beratung ist auf die erschwerten Produktions- und Lebensbedingungen im Berggebiet und in Randregionen gebührend Rücksicht zu nehmen.

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