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Art. 21 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 21 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

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