915.11
LBVOVAEFR
CH-BE
Art. 19 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) - Gebührenbemessung
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Art. 19 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) · Gebührenbemessung
1. Die Gebühren für Beratungsleistungen bemessen sich nach dem Grad des öffentlichen Interesses an der Leistung.
2. Für Beratungsleistungen, die überwiegend im privaten Interesse der Empfängerin oder des Empfängers liegen, werden marktgerechte Gebühren erhoben.
3. Für Beratungsleistungen mit hohem öffentlichem Interesse werden die Gebühren angemessen herabgesetzt.