915.11
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CH-BE
Art. 18 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) - Beiträge und Entschädigungen
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Art. 18 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) · Beiträge und Entschädigungen
1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann berufsbildende Kurse, berufskundliche Veranstaltungen, Wettbewerbe und Vorträge, die von landwirtschaftlichen Organisationen veranstaltet werden, durch Beiträge unterstützen.
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3. Das LANAT setzt die Entschädigungen für die nebenamtlichen Beratungskräfte fest.
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