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Art. 18 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) - Beiträge und Entschädigungen

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Art. 18 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) · Beiträge und Entschädigungen

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann berufsbildende Kurse, berufskundliche Veranstaltungen, Wettbewerbe und Vorträge, die von landwirtschaftlichen Organisationen veranstaltet werden, durch Beiträge unterstützen.

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3. Das LANAT setzt die Entschädigungen für die nebenamtlichen Beratungskräfte fest.

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