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Art. 13 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) - Schulrat

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Art. 13 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (LBV) · Schulrat

1. Der Schulrat der kantonalen landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsfachschule berät die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und das LANAT in grundsätzlichen Fragen der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratung.

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