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Art. 7 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Kostenbefreiung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Kostenbefreiung

1. Für die Tätigkeiten der zuständigen Stelle und der anderen mit der Leitung eines Unternehmens betrauten Verwaltungsorgane werden keine Gebühren erhoben.

2. Die Bereinigung der Grundpfandrechte nach Abschluss des Unternehmens durch das zuständige Grundbuchamt erfolgt gebührenfrei.

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