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Art. 6 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Aufsicht des Kantons

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Aufsicht des Kantons

1. Die zuständige Stelle ist mit der Durchführung, Leitung und Überwachung der Bodenverbesserungen und ihres Unterhalts betraut, soweit diese Aufgaben nicht der Trägerin des Unternehmens oder deren Organen zufallen.

2. Mit Abschluss des Werkes endet die administrative Aufsicht der zuständigen Stelle über die Trägerin; vorbehalten bleiben Weisungen über den Betrieb und den Unterhalt des Werkes.

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