913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 54 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Altersgrenze
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 54 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Altersgrenze
1. Für Mitglieder des Vorstandes und der Schätzungskommission sowie Rechnungsrevisorinnen und -revisoren, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Amt sind, gilt die Altersgrenze nach Artikel 30 Absatz 2 erst ab dem 1. Januar 2002.