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913.111 VBWVOPAF CH-BE

Art. 54 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Altersgrenze

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 54 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Altersgrenze

1. Für Mitglieder des Vorstandes und der Schätzungskommission sowie Rechnungsrevisorinnen und -revisoren, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Amt sind, gilt die Altersgrenze nach Artikel 30 Absatz 2 erst ab dem 1. Januar 2002.

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