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Art. 53 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - 2. Einsprache gegen das Beizugsgebiet

Rechtspflege
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Art. 53 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · 2. Einsprache gegen das Beizugsgebiet

1. Sofern eine Kommission im Sinne von Artikel 20 eingesetzt wurde, so versucht diese bei Einsprachen gegen das Beizugsgebiet eine gütliche Einigung zu erzielen.

2. Sofern sich im Zeitpunkt der Einsprache keine Trägerin konstituiert hat und keine Kommission im Sinne von Artikel 20 eingesetzt wurde, versucht die zuständige Stelle eine gütliche Einigung herbeizuführen.

3. Kann keine Einigung erzielt werden, überweist die zuständige Stelle die Einsprache der Bodenverbesserungskommission.

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