913.111
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Art. 52 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Einsprache 1. Allgemeines
Rechtspflege
Art. 52 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Einsprache 1. Allgemeines
1. Die zuständige Gemeinde überweist die Einsprachen der zuständigen Stelle, welche sie an die entscheidende Behörde weiterleitet.
2. Die Schätzungskommission versucht, zusammen mit der Projektleitung, der Einsprecherin oder dem Einsprecher sowie allfällig weiteren von der Einsprache betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die zuständige Stelle ist zur Einigungsverhandlung einzuladen.
3. Bei Behandlung der Einsprachen gegen die Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte und der Vor- und Anmerkungen hat die beauftragte Notarin oder der beauftragte Notar mitzuwirken.
4. Kann keine Einigung erzielt werden, erlässt die Trägerin eine beschwerdefähige Verfügung.