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Art. 51 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Auflage

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Art. 51 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Auflage

1. Bei Auflagen sind den bekannten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, bei der Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte auch den bekannten dinglich Berechtigten, die vorgesehenen Massnahmen unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit schriftlich mitzuteilen, jedoch ohne dass die Gültigkeit der Auflage von dieser Mitteilung abhängt. Bei umfangreichen Auflageakten, die in ihrer Gesamtheit eingesehen werden, genügt der schriftliche Hinweis auf die Auflage.

2. Die öffentlichen Auflagen finden auf der Gemeindeschreiberei statt; ist die Gemeindeschreiberei als Auflageort ungeeignet oder berührt das Beizugsgebiet mehrere Gemeinden, so bestimmt die zuständige Stelle, nach Anhören der Gemeinden, wo aufzulegen ist.

3. Die Auflage ist für die Gründung des Unternehmens vom Gemeinderat und in den übrigen Fällen vom Vorstand im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Einsprachen während der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich mit Begründung bei der Gemeindeschreiberei einzureichen sind.

4. Bei Unternehmen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, sind in jedem Fall zusätzlich der Umweltverträglichkeitsbericht und der Bericht des Amts für Umwelt und Energie aufzulegen.

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