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Art. 5 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Zeitplan

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Zeitplan

1. Zu Beginn des Verfahrens bestimmt die zuständige Stelle in Zusammenarbeit mit den Initiantinnen und Initianten den voraussichtlichen Zeitplan; dieser ist in den Beitragsbeschluss des finanzkompetenten kantonalen Organs aufzunehmen.

2. Soweit dies im Zeitplan vorgesehen ist, richtet die zuständige Stelle gestützt auf Teilabrechnungen im Verhältnis zum Realisierungsgrad Teilzahlungen aus.

3. Bei zeitgerechter Durchführung ist die Teilzahlung innert einer Frist von zwei Monaten auszurichten. Die Ordnungsfrist beginnt, sobald die zuständige Stelle über die nötigen Unterlagen verfügt.

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