913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 49 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Garantieerklärung
Sicherung der Boden- oder Waldverbesserung
Art. 49 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Garantieerklärung
1. Ist die Gemeinde Bauherrin, kann sie anstelle der Grundbuchanmerkung eine Garantieverpflichtung für die Rückerstattungen im Sinne der eidgenössischen Bodenverbesserungsverordnung eingehen.
2. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Rückerstattung erfolgt ist. Das zuständige Gemeindeorgan macht die Baubewilligungsbehörde auf die Rückerstattungspflicht aufmerksam.
3. Der Anschluss nicht landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften an eine mit Boden- oder Waldverbesserungsbeiträgen errichtete Wasserversorgung ist erst zulässig, wenn der zurückzuerstattende Betrag bezahlt ist.