913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 48 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Anmerkung im Grundbuch
Sicherung der Boden- oder Waldverbesserung
Art. 48 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Anmerkung im Grundbuch
1. Die Rückerstattungspflicht und wichtige, an die Beitragsgewährung geknüpfte Bedingungen und Auflagen werden im Grundbuch angemerkt.
2. Nach Auflösung der Genossenschaft, nach dem Ausscheiden von einzelnen Beteiligten und nach der Rückerstattung von Beiträgen bleiben jene Anmerkungen bestehen, die der Sicherung nicht erloschener Verpflichtungen dienen.