913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 47 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Ersatzvornahme
Sicherung der Boden- oder Waldverbesserung
Art. 47 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Ersatzvornahme
Vernachlässigt die oder der Pflichtige die Bewirtschaftung oder den Unterhalt oder schafft einen gesetzwidrigen Zustand, so setzt die zuständige Stelle unter Androhung der Ersatzvornahme eine Frist zur Erfüllung oder zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes.
Kommt die oder der Pflichtige der Aufforderung nicht oder nur ungenügend nach, so verfügt und vollzieht die zuständige Stelle die Ersatzvornahme auf ihre oder seine Kosten.
Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.