Art. 46 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - 2. Gemeinschaftliche Unternehmen
Art. 46 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · 2. Gemeinschaftliche Unternehmen
1. Bei gemeinschaftlichen Unternehmen hat sich die Trägerin spätestens nach Abschluss desselben im Hinblick auf den Unterhalt, die Benützung und die Verwaltung des Werks zu organisieren.
2. Das Unterhalts- und Benützungsreglement unterliegt der Genehmigung durch die zuständige Stelle. Sie bestimmt im Einzelfall, ob und in welchem Umfang ein Unterhaltsfonds zu äufnen ist.
3. Übernimmt eine Gemeinde oder eine Dritte oder ein Dritter den Unterhalt, so bezeichnet die zuständige Stelle die zu dessen Sicherung erforderlichen Massnahmen.
4. Ein Benutzungsanspruch besteht nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Anlage; neue Benutzerinnen und Benutzer sind zugelassen, soweit die Anlage nicht bereits ausgelastet ist.
5. Wird eine Anlage auf Begehren Dritter verändert, darf sie in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Die Trägerin kann verlangen, dass die Anlage so zu ändern ist, dass sich Leistung oder Betrieb verbessern oder sich Mängel beheben lassen.