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Art. 45 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Unterhalt, Bewirtschaftung, Benützung 1. Allgemein

Sicherung der Boden- oder Waldverbesserung
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Art. 45 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Unterhalt, Bewirtschaftung, Benützung 1. Allgemein

1. Die zuständige Stelle überwacht den Unterhalt der Anlagen und deren Benützung.

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