913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 44 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Antritt des neuen Besitzstandes
Durchführung des Unternehmens - Besondere Vorschriften für Zusammenlegungen
Art. 44 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Antritt des neuen Besitzstandes
1. Die zuständige Stelle kann für einzelne Grundstücke oder Sektionen eine vorzeitige Besitzeinweisung anordnen. Die Rechte der Einsprecherinnen und Einsprecher und der durch die Einspracheerledigung betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bleiben in jedem Fall gewahrt.
2. Gibt eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer den bisherigen Besitz nicht frei oder vernachlässigt die Pflichten zur Vorbereitung der Übergabe, so kann die zuständige Stelle geeignete Massnahmen zur Sicherung des Antritts treffen.