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Art. 43 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Entschädigung

Durchführung des Unternehmens - Besondere Vorschriften für Zusammenlegungen
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Art. 43 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Entschädigung

1. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Anspruch auf eine Entschädigung in Geld, wenn

a) Wertunterschiede zwischen dem Anspruch auf Neuzuteilung und den neu zugewiesenen Grundstücken auszugleichen sind;

b) nur ein kleines Grundstück von geringem Wert eingeworfen wurde und kein entsprechender Realersatz geleistet werden kann;

c) keine anspruchsgerechte Zuteilung möglich ist und die angebotene Minderzuteilung als unzumutbar erscheint;

d) sie besondere Leistungen zu erbringen haben, die nicht durch Realersatz abgegolten werden können oder

e) sie andere Nachteile erleiden, die nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts einen Entschädigungsanspruch begründen. Vorbehalten bleibt der Ausgleich im Rahmen der Kostenverteilung.

2. Im Falle einer Mehrzuteilung gemäss Absatz 1 Buchstabe a oder wenn ihr oder ihm aus dem Unternehmen auf andere Weise besondere Vorteile erwachsen, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Trägerin eine Entschädigung zu leisten.

3. Beim Ausgleich einer Mehr- oder Minderzuteilung ist der Bonitätswert nebst einem angemessenen Zuschlag bis zur Höhe des Verkehrswertes zu entschädigen. In den anderen Fällen ist der Verkehrswert massgebend. Dieser ist nach Grundsätzen des Enteignungsrechts zu ermitteln.

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