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913.111 VBWVOPAF CH-BE

Art. 42 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Mehr- und Minderwerte

Durchführung des Unternehmens - Besondere Vorschriften für Zusammenlegungen
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Art. 42 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Mehr- und Minderwerte

1. Mehr- und Minderwerte (Nutzholz, Obstbäume, Reben, Leitungsstangen und dergleichen) werden in Geld ausgeglichen.

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