913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 40 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Neuzuteilung
Durchführung des Unternehmens - Besondere Vorschriften für Zusammenlegungen
Art. 40 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Neuzuteilung
Die Projektleitung stellt zusammen mit der Schätzungskommission die für die Neuzuteilung massgebenden Grundsätze auf.
Soweit es dem Unternehmen dient, darf mit Zustimmung der Eigentümerinnen oder der Eigentümer gemeinschaftliches Eigentum aufgeteilt oder neu gebildet werden.
Die Schätzungskommission und die Projektleitung nehmen die Wünsche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entgegen und besprechen die Neuzuteilungsvorschläge mit den Beteiligten, deren Besitzstand verändert wird.