913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 4 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Zusicherung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Zusicherung
1. Für jedes Unternehmen, das nach dem VBWG[[5]] durchgeführt werden soll, ist der zuständigen Stelle eine Vorstudie einzureichen.
2. Die zuständige Stelle prüft die Vorstudie, zieht bei Bedarf besonders betroffene kantonale Fachstellen bei und erstattet den Initiantinnen und Initianten innert 60 Tagen Bericht. Die Ordnungsfrist beginnt, sobald die zuständige Stelle über die nötigen Unterlagen verfügt.
3. Die zuständige Stelle sichert die amtliche Mitwirkung zu, wenn sich das geplante Unternehmen nach vorläufiger Prüfung als zweckmässig, wirtschaftlich und rechtlich zulässig erweist, den Anforderungen von Artikel 33 KLwG[[6]] beziehungsweise Artikel 16 KWaG[[7]] entspricht und die Durchführung im öffentlichen Interesse liegt.