Art. 39 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Aufnahme und Bewertung des alten Besitzstandes
Art. 39 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Aufnahme und Bewertung des alten Besitzstandes
Die vorhandenen Grundbuchvermessungen, die Grundbucheintragungen und die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bilden die Grundlage für die Bewertung des alten Besitzstandes.
Die Schätzungskommission bereitet die für das Unternehmen massgebenden Bonitierungsvorschriften vor.
Grundlage für die Bonitierung von Kulturland und Wald bildet in der Regel die Bodenwertkarte, für den Wald zusätzlich der Bestandeswert (Wert der Bestockung).
Ausgehend von der Bodenwertkarte ermittelt die Schätzungskommission die Bonitierungswerte.
Über den Bestand bestrittener privater Rechte und Lasten urteilt das zuständige Regionalgericht. Bestrittene Rechte sind als bestehend zu betrachten, wenn die Einsprecherin oder der Einsprecher innert der von der Schätzungskommission gesetzten Frist keine Klage einreicht.