913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 38 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Rückgabe von übriggebliebenem Land
Durchführung des Unternehmens - Allgemeines
Art. 38 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Rückgabe von übriggebliebenem Land
Bleibt nach Abschluss des Unternehmens Land übrig und ist es für den Unterhalt entbehrlich, soll es übernahmewilligen Mitgliedern der Trägerin gegen angemessenes Entgelt abgegeben werden. Ausnahmsweise kann die Trägerin anders beschliessen.