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913.111 VBWVOPAF CH-BE

Art. 38 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Rückgabe von übriggebliebenem Land

Durchführung des Unternehmens - Allgemeines
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Art. 38 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Rückgabe von übriggebliebenem Land

Bleibt nach Abschluss des Unternehmens Land übrig und ist es für den Unterhalt entbehrlich, soll es übernahmewilligen Mitgliedern der Trägerin gegen angemessenes Entgelt abgegeben werden. Ausnahmsweise kann die Trägerin anders beschliessen.

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