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Art. 37 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Genehmigung abgeschlossener Unternehmen

Durchführung des Unternehmens - Allgemeines
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Art. 37 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Genehmigung abgeschlossener Unternehmen

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann ausnahmsweise die Genehmigung nur für einzelne Teile des Beizugsgebietes, für einzelne Grundstücke oder für spätere baubedingte Grenzänderungen verfügen.

2. Die genehmigten Akten sind durch die zuständige Stelle innert 30 Tagen nach der Genehmigung dem Grundbuchamt für die Aufnahme des Neuzustandes und der damit zusammenhängenden Rechtsänderungen einzureichen.

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