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913.111 VBWVOPAF CH-BE

Art. 36 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Nachträgliche Änderungen

Durchführung des Unternehmens - Allgemeines
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Art. 36 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Nachträgliche Änderungen

1. Zur Behebung nachträglich festgestellter Mängel oder bei veränderten Verhältnissen kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion rechtskräftige Pläne bis zur Genehmigung von Amtes wegen abändern.

2. Das Einspracherecht der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bleibt gewahrt.

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