913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 36 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Nachträgliche Änderungen
Durchführung des Unternehmens - Allgemeines
Art. 36 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Nachträgliche Änderungen
1. Zur Behebung nachträglich festgestellter Mängel oder bei veränderten Verhältnissen kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion rechtskräftige Pläne bis zur Genehmigung von Amtes wegen abändern.
2. Das Einspracherecht der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bleibt gewahrt.