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Art. 35 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Gemeinsame Anlagen

Durchführung des Unternehmens - Allgemeines
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Art. 35 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Gemeinsame Anlagen

1. Die gemeinsamen Anlagen, wie Feld- und Waldwege, Wasserläufe, technische Anlagen und dergleichen, sind in der Regel der Trägerin zuzuteilen.

2. Die Übernahme dieser Anlagen durch Gemeinden oder andere Körperschaften bleibt vorbehalten.

3. Soweit zweckmässig, ist bei Weganlagen, Wasserbauten und dergleichen das anstossende Grundeigentum neu zu ordnen.

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