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913.111 VBWVOPAF CH-BE

Art. 34 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Dienstbarkeiten

Durchführung des Unternehmens - Allgemeines
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Art. 34 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Dienstbarkeiten

1. Soweit es das Unternehmen erfordert, können Dienstbarkeiten und Grundlasten errichtet, gelöscht oder den veränderten Verhältnissen angepasst werden.

2. Unter der gleichen Voraussetzung können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Durchgangsrechte, Reckwege, Reistrechte und dergleichen) angeordnet oder übertragen werden.

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