913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 34 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Dienstbarkeiten
Durchführung des Unternehmens - Allgemeines
Art. 34 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Dienstbarkeiten
1. Soweit es das Unternehmen erfordert, können Dienstbarkeiten und Grundlasten errichtet, gelöscht oder den veränderten Verhältnissen angepasst werden.
2. Unter der gleichen Voraussetzung können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Durchgangsrechte, Reckwege, Reistrechte und dergleichen) angeordnet oder übertragen werden.