913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 33 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Landbeschaffung
Durchführung des Unternehmens - Allgemeines
Art. 33 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Landbeschaffung
1. Um die Durchführung des Unternehmens zu erleichtern, kann die Trägerin Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte freihändig erwerben.
2. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Verpflichtung zu einer späteren Landabtretung für die genannten Werke als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen.