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Art. 32 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Änderungen

Die Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft
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Art. 32 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Änderungen

1. Boden- und Waldverbesserungsgenossenschaften können sich mit anderen zu einer neuen Genossenschaft vereinigen, andere Genossenschaften übernehmen, sich aufteilen, Teilgebiete entlassen oder sich solche angliedern.

2. Perimeteränderungen können von den davon betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, dem Vorstand der Genossenschaft oder der Schätzungskommission beantragt werden.

3. Bei unwesentlichen Perimeteränderungen genügt an Stelle der Auflage die schriftliche Zustimmung der direkt beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Als unwesentlich gelten Änderungen, die weniger als zehn Prozent der Perimeterfläche ausmachen, die Anpassung des Perimeterrandes an bauliche Massnahmen sowie Grenzbereinigungen.

4. Die nach Absatz 1 gefassten Beschlüsse und die wesentlichen Perimeteränderungen bedürfen der Genehmigung durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

5. Die zuständige Stelle genehmigt unwesentliche Perimeteränderungen.

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