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Art. 31a Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Steuerbefreiung

Die Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft
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Art. 31a Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Steuerbefreiung

1. Genossenschaften, deren Organisation sich nach der Strukturverbesserungsgesetzgebung bestimmt, gelten ohne Weiteres als steuerbefreit.

2. Sie haben den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen eine Bestätigung der ASP über die Massgeblichkeit der Strukturverbesserungsgesetzgebung vorzulegen.

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