913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 31 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Verantwortlichkeit, Abberufung
Die Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft
Art. 31 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Verantwortlichkeit, Abberufung
1. Die Haftung der Organe, ihrer Mitglieder und der übrigen Beauftragten gegenüber der Genossenschaft richtet sich nach den Vorschriften des Genossenschaftsrechts, soweit in einzelnen Fällen nicht strengere Haftungsbestimmungen anwendbar sind.
2. Für Mängel des Werkes haftet die Genossenschaft den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts. Der Rückgriff auf weitere Haftpflichtige bleibt vorbehalten.
3. Die Genossenschaftsversammlung kann die Organe, deren Mitglieder und die übrigen Beauftragten jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.