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913.111 VBWVOPAF CH-BE

Art. 30 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Ausstand, Altersgrenze

Die Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft
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Art. 30 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Ausstand, Altersgrenze

1. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über den Ausstand gelten auch für den Vorstand, die Schätzungskommission und die Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren.

2. Der Rücktritt der Mitglieder des Vorstandes und der Schätzungskommission sowie der Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren hat in jedem Fall spätestens auf das Ende des 70. Altersjahres zu erfolgen.

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