913.111
VBWVOPAF
CH-BE
Art. 30 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) - Ausstand, Altersgrenze
Die Boden- oder Waldverbesserungsgenossenschaft
Art. 30 Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV) · Ausstand, Altersgrenze
1. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über den Ausstand gelten auch für den Vorstand, die Schätzungskommission und die Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren.
2. Der Rücktritt der Mitglieder des Vorstandes und der Schätzungskommission sowie der Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren hat in jedem Fall spätestens auf das Ende des 70. Altersjahres zu erfolgen.